Rechtssicher spenden - Veruntreuung von Vereinsvermögen (Ukraine-Hilfe, etc.)

07.03.2022 11:36 (zuletzt bearbeitet: 09.03.2022 16:47)
#1 Rechtssicher spenden - Veruntreuung von Vereinsvermögen (Ukraine-Hilfe, etc.)
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Ich gehe im Folgenden davon aus, dass dein Chor als gemeinnütziger Verein organisiert ist.
Und ich schreibe das Folgende aus aktuellem Anlass.

Geld eines Vereins (ob gemeinnützig oder nicht) darf nur satzungsgemäß verwendet werden.
Wenn also der Zweck des Vereins die Förderung der Kultur ist und dies durch regelmäßige Proben und Konzerte geschehen soll, darf das Vereinsvermögen zur Erfüllung dieses Zweckes genutzt werden (Chorleiter, Konzertorte, Noten, Probenort, Aushilfen, Instrumentalisten, etc. finanzieren).
Der Vorstand, und hier vor allem der Kassenwart, sind von den Vereinsmitgliedern beauftragt darüber zu wachen, dass das Geld auch nur zu diesem Zweck genutzt wird, bzw. dürfen selbst das Geld nur zu diesem Zweck nutzen.

Im Normalfall gibt es in Satzungen dann auch den Punkt, dass keine Person unverhältnismäßig vom Vermögen profitieren darf.
D.h. es darf nicht auf einen Schlag das ganze Geld z.B. für einen Stimmbildner oder ein Orchesterprojekt genutzt werden und dadurch evtl. sogar die Existenz des Chores gefährdet werden („finanzielle“ Fürsorgepflicht).
Soweit so klar.

Ein gemeinnütziger Verein (mit welchem Zweck auch immer) darf nur anderen gemeinnützigen Organisationen spenden.
Im Normalfall ist der Zweck eines gemeinnützig organsierten Chores nicht der, der „Diakonie Katastrohenhilfe“, „ProAsyl“ oder der Ukrainehilfe zu spenden.

Ein Vereinsvorstand hat eine Aufsichtspflicht und ihm ist Vertrauen ausgesprochen worden das Vermögen des Chores zweckgerecht zu verwalten.
Spendet er (also der Verein gibt Geld von seinem Vereinsvermögen) nun einfach Geld an eine gemeinnützige Organisation ist dies ohne Wenn und Aber Veruntreuung von Vereinsvermögen.
Der Vorstand muss sich dafür auch nicht mal selbst bereichern.
Er muss nur Geld, das ihm von den Vereinsmitgliedern (durch ihren Mitgliedsbeitrag) anvertraut wurde zweckfremd nutzen.
Damit hätte er diesen Tatbestand schon erfüllt
(so ehrenvoll der Zweck aus Sicht des Vorstandes auch ist, kann ja ein Vereinsmitglied, dessen Gelder zweckfremd genutzt wurden auch eine andere Meinung haben).

Dies hat nichts mit Steuerrecht zu tun (wo der Vorgang "gemeinnütziger Verein spendet gemeinnütziger Organisation" problemlos ist),
sondern schlicht mit Vereinsrecht und kann Haftstrafen bis zu 5 Jahren nach sich ziehen.
Mindestens muss der Vorstand das veruntreute Geld aus seinem Privatvermögen ersetzen.

Will dein Chor helfen gibt es aber einfache Wege diese missliche Lage zu umgehen:
1. Will der Chor Geld außerhalb des Vereinszweckes nutzen, muss er nur die Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung befragen, die dieser außerzweckmäßigen Nutzung zustimmen können.
Dann ist solch eine Spende z.B. an eine gemeinnützige Hilfsorganisation rechtskonform.

2. Noch sicherer sind aber Benefizkonzerte, da dort der Spendenzweck klar definiert ist und auch nicht auf das bestehende Vermögen des Vereins zurückgegriffen wird (heißt: ohne das Konzert gäbe es das Vermögen nicht).
Selbst wenn solch ein Benefizkonzert mit vom Chorverein zu tragende Unkosten verbunden wäre, wären diese im Normalfall durch den Vereinszweck gedeckt.
Da ein gemeinnütziger Verein auch kein Wirtschaftsunternehmen ist, das Gewinn erwirtschaften muss, wäre ein Konzert mit großem Minus in der Kasse (weil die Einnahmen ja gespendet werden) kein Problem, wenn dieses Minus die Existenz des Vereins nicht gefährdet (da wäre die finanzielle Fürsorgepflicht gefragt).

Grundregel: Vereinsvermögen darf nur zur Erfüllung des Vereinszwecks genutzt werden.
Wollen die Mitglieder zweckfremde Ausgaben tätigen, muss darüber eine Mitgliederversammlung entscheiden.
Der Vorstand hat über die korrekte Verwendung zu wachen. Tut er dies nicht begeht er den Tatbestand der Veruntreuung.

(disclaimer: wie immer bei Rechtsfragen übernehme ich keine Verantwortung und rate dir dringend, dich von Fall zu Fall selbst zu informieren)

PL

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